Gesetze / Strafprozeßordnung StPO § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt Quelle: gesetze-im-internet.de In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.