Hinweis der amtlichen Dokumentation: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 mWv 1.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Quelle: gesetze-im-internet.de
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.