Gesetze / Strafprozeßordnung StPO § 286 Vertretung von Abwesenden Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.