Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

§ 48a § 50