Gesetze / Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
StStatG1995§3V§ 1
Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.
Gesetze / Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
StStatG1995§3VDie Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.