Gesetze / Stasi-Unterlagen-Kostenordnung StUKostV § 3 Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.