Gesetze / Stasi-Unterlagen-Kostenordnung
StUKostV§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung
Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:
1.
Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
2.
über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.