Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
StV-KKRBBArt 15 Datenverarbeitung für die Forschung und die Gesundheitsberichterstattung
(1) Das Krebsregister darf auf Antrag bei ihm gespeicherte Daten in anonymisierter Form nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für ein bestimmtes Vorhaben der Versorgungsforschung oder der wissenschaftlichen Forschung übermitteln. Sofern die Daten aufgrund ihrer Art oder ohne Gefährdung des Zwecks des Vorhabens nach Satz 1 nicht anonymisiert werden können, sind sie vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.
(2) Sofern und soweit einer Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten nach Absatz 1 zwingende wissenschaftliche Gründe eines Vorhabens entgegenstehen, dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person schriftlich in die Übermittlung eingewilligt hat.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 übermittelten Daten dürfen von der antragstellenden Person oder Einrichtung nur für den im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft, spätestens jedoch mit seinem Abschluss.
(4) Auf Antrag Dritter kann das Krebsregister zur Beantwortung von Anfragen zur Gesundheitsberichterstattung und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte eigene Auswertungen vornehmen. Rückschlüsse auf betroffene Personen müssen in den Auskünften und Auswertungen ausgeschlossen sein. Auswertungen dürfen die Arzneimittel, Wirkstoffe und Verfahren angeben, mit denen die Personen, deren Daten für die Auswertung genutzt wurden, behandelt wurden.
(5) An internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere an die International Agency for Research on Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen, kann das Krebsregister Datensätze übermitteln, sofern zusätzlich die Vorschriften des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt sind.