Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 14 Datenverarbeitung zur Krebsfrüherkennung

(1) Zum Zweck der Bestimmung der Parameter nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie vom 18. Juni 2009 ( BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt durch Beschluss vom 18. Juni 2020 (BAnz AT 27.08.2020 B3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und damit zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Datenabgleich zur Krebsfrüherkennung übermittelt das Krebsregister jährlich an die Kooperationsgemeinschaft im Sinne von § 11 Absatz 6 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie Daten in anonymisierter und aggregierter Form zur

Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität),

Brustkrebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) und

Stadienverteilung der Mammakarzinome

jeweils in Bezug auf betroffene Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3.

(2) Zum Zwecke der Identifikation von Intervallkarzinomen nach § 23 Absatz 7 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und zum Zwecke der Evaluation der Auswirkungen des Mammographie-Screenings nach § 23 Absatz 2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ist das Krebsregister berechtigt, die ihm seitens der Zentralen Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie sowie der Screening-Einheit übermittelten Daten zu verarbeiten. Dies erstreckt sich auf alle Daten, die seit dem 1. Januar 2006 im Rahmen des Mammographie-Screenings erhoben wurden. Die Zentrale Stelle übermittelt die Kontrollnummer zusammen mit der dazugehörigen Kommunikationsnummer an das Krebsregister. Die Screening-Einheit übermittelt zeitgleich an das Krebsregister folgende Daten zur betroffenen Person:

Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

Monat und Jahr der Daten aller bisher durchgeführten Screeninguntersuchungen,

das jeweilige Screening-Ergebnis (Diagnose im Screening oder Abbruch der Untersuchung) und

die Kommunikationsnummer.

Das Krebsregister löscht die durch die Zentrale Stelle sowie die Screening-Einheit übermittelten Daten innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Übermittlung.

(3) Das Krebsregister ist berechtigt, mit den nach Absatz 2 erhaltenen Daten einen Datenabgleich mit den bei ihm gespeicherten Daten durchzuführen. Das Krebsregister übermittelt die nach Satz 1 durch den Datenabgleich gewonnenen Daten regelmäßig an die evaluierende Stelle. Die Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.

(4) Das Krebsregister übermittelt diejenigen Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, und die Angabe, ob der Fall als Intervallkarzinom klassifiziert wurde, an das zuständige Referenzzentrum. Es werden folgende Daten übermittelt:

die Kommunikationsnummer,

die Screening-Einheit,

das Diagnosedatum und

Angaben zum Tumor.

Die Daten werden vor der Übermittlung vom Krebsregister pseudonymisiert, indem außer der Zuordnung zur Kommunikationsnummer die personenbezogenen Daten (Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr) entfernt werden. Nach der Übermittlung löscht das Krebsregister die Kommunikationsnummer.

(5) Zur Evaluation anderer organisierter Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.10.2018 B3), die zuletzt durch Beschluss vom 1. Juli 2021 (BAnz AT 31.08.2021 B2) geändert worden ist, darf das Krebsregister im durch die Richtlinie vorgegebenen Umfang Daten verarbeiten sowie an die zuständigen Stellen übermitteln. Die zuständigen Stellen dürfen die Daten an das Krebsregister übermitteln.

Art 13 Art 15