Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 17 Grundsätze der Abrechnung

(1) Das Krebsregister führt

die einzelfallbezogene Abrechnung der Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit den Kostenträgern,

die einzelfallbezogene Abrechnung der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit den Kostenträgern sowie

die Auszahlung der Meldevergütung an die meldepflichtige Person

durch.

(2) Kostenträger sind die Krankenkassen und die Ersatzkassen. Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieses Staatsvertrages. Mit ihnen können von diesem Staatsvertrag abweichende Regelungen zum Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung getroffen werden.

(3) Krebsregisterpauschale ist die fallbezogene Pauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Krebsregister einmalig für jede erstmals im Krebsregister verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor gemäß § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist.

(4) Für die Verarbeitung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.

Art 16 Art 18