Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 18 Zahlung der Krebsregisterpauschale

(1) Für die Abrechnung der Krebsregisterpauschale übermittelt das Krebsregister die zur Abrechnung erforderlichen Daten der betroffenen Person an die Datenannahmestelle des zuständigen Kostenträgers. Die Daten nach Satz 1 können durch organisatorische und technische Angaben ergänzt werden, soweit diese in der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(2) Die Kostenträger prüfen die übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und übermitteln dem Krebsregister Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten.

(3) Die Zahlung der Krebsregisterpauschale an das Krebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Daten nach Absatz 1, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist.

Art 17 Art 19