Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 7 Finanzierung

(1) Die Länder Brandenburg und Berlin tragen die nicht durch die fallbezogene Pauschale nach § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gedeckten notwendigen Betriebskosten für die klinische Registrierung von Krebserkrankungen in Form eines Zuschusses. Von diesem Zuschuss tragen sie

die auf betroffene Personen mit Hauptwohnsitz in ihrem Land entsprechend § 65c Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Anteile jeweils selbst,

die auf betroffene Personen mit Hauptwohnsitz im Einzugsgebiet eines anderen klinischen Krebsregisters entsprechend § 65c Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Anteile jeweils nach dem Sitz der meldepflichtigen Person.

Der Zuschuss ist jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli eines jeden Jahres fällig. Die zu erwartenden und voraussichtlich nicht durch Einnahmen gedeckten notwendigen Betriebskosten werden dabei anhand der im selben Zeitraum des Vorjahres verarbeiteten und nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erstattenden Meldungen zu Neuerkrankungsfällen ermittelt. Der Ausgleich etwaiger Über- oder Unterzahlungen infolge des Abweichens der prognostizierten von den tatsächlichen Betriebskosten erfolgt auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts mit der zweiten Rate des jeweiligen Folgejahres. Sofern Jahresabschluss und Lagebericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, sind die ungeprüften Ist-Zahlen vorzulegen.

(2) Nicht verwendete Einnahmen des Vorjahres sowie sonstige Einnahmen mindern die Zuschüsse der Länder Brandenburg und Berlin nach den Absätzen 1 und 4.

(3) Die notwendigen Kosten der nicht bereits von der Fallpauschale abgedeckten Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern (Investitionskosten) tragen, sofern die Investition mit ihnen einvernehmlich abgestimmt wurde, die Länder Brandenburg und Berlin. Soweit nicht durch Verwaltungsvereinbarung eine gesonderte Quote vereinbart wird, tragen sie

die der Zentralstelle eindeutig zuzuordnenden Investitionskosten hälftig und

die einer dezentralen Registerstelle eindeutig zuzuordnenden Investitionskosten nach deren Standort.

(4) Die Länder Brandenburg und Berlin tragen die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten der epidemiologischen Registrierung von Krebserkrankungen anteilig im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgebend für die Verteilung der Kosten nach Einwohnerzahl sind die Erhebungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für den 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres. Die anteiligen Beiträge werden in zwei Teilbeträgen zum 15. Januar und zum 15. Juli fällig.

(5) Die Aufwendungen für Auswertungen auf Landesebene nach § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Länder jeweils zur Hälfte.

(6) Für Leistungen an Dritte insbesondere nach Artikel 15 können durch das Krebsregister Gebühren erhoben werden. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.

(7) Das Krebsregister ist berechtigt, Kooperationsvereinbarungen zu schließen. Kosten aus Kooperationsvereinbarungen müssen durch eine in der Vereinbarung zu regelnde Finanzierung vollständig gedeckt sein.

Art 6 Art 8