Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin

StV-KKRBB

Art 8 Prüfrecht der Landesrechnungshöfe

Die Landesrechnungshöfe der Länder Brandenburg und Berlin sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Krebsregisters zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg und von § 93 der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin treffen. Soweit dies erforderlich ist, darf hierzu Einsicht in die im Krebsregister gespeicherten Daten genommen werden. Eine Offenlegung personenbezogener Daten oder Gesundheitsdaten betroffener Personen darf hierbei nicht erfolgen.

Art 7 Art 9