Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 91 Berechnung von Fristen

In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.

§ 90 § 92