Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.