Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 1 Voraussetzungen der Haftung
(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder
einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte
durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in
Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden,
haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.
(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den
Mitarbeiter oder Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen
Einrichtung ist ausgeschlossen.
(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und
staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich
nach den Vorschriften des Zivilrechts.
(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer
natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres
Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung
rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze
oder anderen Rechtsvorschriften.