Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 1 Voraussetzungen der Haftung

(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder

einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte

durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in

Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden,

haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.

(2) Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den

Mitarbeiter oder Beauftragten des staatlichen Organs oder der staatlichen

Einrichtung ist ausgeschlossen.

(3) Die Schadensersatzpflicht staatlicher Organe und

staatlicher Einrichtungen als Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr bestimmt sich

nach den Vorschriften des Zivilrechts.

(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer

natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres

Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung

rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze

oder anderen Rechtsvorschriften.

§ 2