Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 2 Pflicht zur Abwendung des Schadens
Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu
verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die
Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt
oder ausgeschlossen.