Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 10 Geltungsbereich

Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines

ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen

Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

§ 9 § 11