Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 10 Geltungsbereich
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines
ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.