Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 9 Materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Beauftragten staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen

(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder

kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und

schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über

die Haftung der Arbeitnehmer.

(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder

kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und

vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der

Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen

werden.

§ 8 § 10