Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 5 Zuständigkeit der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen
(1) Der Schadensersatz ist bei dem staatlichen Organ oder der
staatlichen Einrichtung zu beantragen, durch deren Mitarbeiter oder
Beauftragten der Schaden verursacht wurde.
(2) Wird der Schadensersatzantrag bei einem anderen
staatlichen Organ oder einer anderen staatlichen Einrichtung gestellt, so hat
dieses staatliche Organ oder diese staatliche Einrichtung den Antrag
unverzüglich an das zuständige staatliche Organ oder die
zuständige staatliche Einrichtung weiterzuleiten und den Antragsteller
hiervon zu unterrichten.
(3) Der Leiter des nach Abs. 1 zuständigen staatlichen
Organs oder der zuständigen staatlichen Einrichtung hat über Grund
und Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden, sofern nicht die
Zuständigkeit des Leiters eines übergeordneten Organs für diese
Entscheidung festgelegt ist. Über den Antrag soll innerhalb eines Monats
nach seinem Eingang entschieden werden. Kann die Frist aus besonderen
Gründen nicht eingehalten werden, sind diese in den Akten zu vermerken;
dem Bürger ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(4) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
Erforderlichenfalls ist sie dem Bürger mündlich bekanntzugeben und zu
erläutern.