Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 5 Zuständigkeit der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen

(1) Der Schadensersatz ist bei dem staatlichen Organ oder der

staatlichen Einrichtung zu beantragen, durch deren Mitarbeiter oder

Beauftragten der Schaden verursacht wurde.

(2) Wird der Schadensersatzantrag bei einem anderen

staatlichen Organ oder einer anderen staatlichen Einrichtung gestellt, so hat

dieses staatliche Organ oder diese staatliche Einrichtung den Antrag

unverzüglich an das zuständige staatliche Organ oder die

zuständige staatliche Einrichtung weiterzuleiten und den Antragsteller

hiervon zu unterrichten.

(3) Der Leiter des nach Abs. 1 zuständigen staatlichen

Organs oder der zuständigen staatlichen Einrichtung hat über Grund

und Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden, sofern nicht die

Zuständigkeit des Leiters eines übergeordneten Organs für diese

Entscheidung festgelegt ist. Über den Antrag soll innerhalb eines Monats

nach seinem Eingang entschieden werden. Kann die Frist aus besonderen

Gründen nicht eingehalten werden, sind diese in den Akten zu vermerken;

dem Bürger ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(4) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.

Erforderlichenfalls ist sie dem Bürger mündlich bekanntzugeben und zu

erläutern.

§ 4 § 6