Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 4 Verjährung
(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines
Jahres.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der
Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden
von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer
staatlichen Einrichtung verursacht wurde.
(3) Durch die Stellung des Antrages auf Schadensersatz wird
die Verjährung unterbrochen. Für den Lauf, die Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung gelten im übrigen die allgemeinen
Vorschriften des Zivilrechts.