Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 4 Verjährung

(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines

Jahres.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der

Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden

von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer

staatlichen Einrichtung verursacht wurde.

(3) Durch die Stellung des Antrages auf Schadensersatz wird

die Verjährung unterbrochen. Für den Lauf, die Hemmung und

Unterbrechung der Verjährung gelten im übrigen die allgemeinen

Vorschriften des Zivilrechts.

§ 3 § 5