Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 6a Zulässigkeit des Gerichtsweges
Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des
Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und
juristischen Personen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht
zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen
Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.