Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 6a Zulässigkeit des Gerichtsweges

Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des

Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und

juristischen Personen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne

Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht

zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen

Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.

§ 6 § 7