Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 8 Leistung des Schadensersatzes

Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den

finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu

leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht

haben.

§ 7 § 9