Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 8 Leistung des Schadensersatzes
Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den
finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu
leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht
haben.