Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 11 Wahlversammlung
(1) Die Wahlversammlung besteht aus zwei Kammern. Eine Kammer bilden sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats und die andere Kammer bilden sämtliche Mitglieder des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität.
(2) Die Stimmen der beiden Kammern stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Mitglied des Stiftungsrats nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist nur in der Kammer der Mitglieder des Stiftungsrats stimmberechtigt. Die Mitglieder der Wahlversammlung, die zugleich Mitglieder des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch in dem nach der Grundordnung der Universität zuständigen Organ stimmberechtigt sind.