Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

mindestens fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur,

eine Vertreterin oder ein Vertreter des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität und

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nr. 1 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt und können von diesem aus wichtigem Grund nach Anhörung des nach der Grundordnung zuständigen Organs entlassen werden. Mit Ausnahme eines Mitglieds erfolgt die Bestellung der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 auf Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität. Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige Berufserfahrung in Führungspositionen, insbesondere in Verwaltung oder Rechtspflege verfügen.

(2) Für jedes Mitglied soll eine Vertretung bestellt werden. Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 kann auch eine bevollmächtigte Person entsenden, sofern es selbst oder seine Vertretung an der Aufgabenwahrnehmung verhindert ist.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats können die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teilnehmen, die Präsidentin oder der Präsident hat Rede- und Antragsrecht. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten der Aufsicht über den Stiftungsvorstand sowie in den Fällen, in denen der Stiftungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sowie an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. § 48 des Beamtenstatusgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere die Zahl der Mitglieder festlegen sowie Regelungen zur Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrats, zur Wiederbestellung der Mitglieder und zur Aufwandsentschädigung enthalten.