Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 17 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat nach öffentlicher und in der Regel internationaler Ausschreibung der Stellen. Das Einvernehmen mit dem Stiftungsrat kann durch die Zustimmung einer von ihm eingesetzten Kommission aus Mitgliedern des Stiftungsrats, darunter das Mitglied nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, ersetzt werden. Der Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität kann in besonders begründeten Ausnahmefällen weniger als drei Namen enthalten. Die dem nach der Grundordnung der Universität zuständigen Organ des Fachbereichs nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz im Berufungsverfahren zustehenden Rechte bleiben unberührt. Die Ausschreibung muss in Übereinstimmung mit einer vom Stiftungsrat genehmigten Personalplanung stehen, welche die fachliche Ausrichtung der Professuren und Juniorprofessuren der Universität beschreibt. § 40 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung. Die Universität erlässt im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Berufungssatzung, die Regelungen zur Qualitätssicherung des Berufungsverfahrens gemäß § 40 Absatz 5 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und für den Fall der Einsetzung einer Kommission nach Satz 2 das Nähere zum Verfahren und der Prüfung des Berufungsvorschlags enthält. Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Ist eine Sachverständigenkommission gemäß § 40 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes eingesetzt, so bezieht sie die Berufungsverfahren der Universität in ihre Überprüfung ein.