Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung ist Trägerin der staatlichen Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Die Stiftung nimmt dabei die in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben als eigene Aufgaben wahr.

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität. Sie hat durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität sicherzustellen und zu steigern, deren Internationalität zu fördern, die Innovationsfähigkeit zu stärken und dafür weiteres Stiftungskapital einzuwerben. Ein besonderes Ziel ist dabei die Förderung des weiteren Ausbaus der internationalen Lehr- und Forschungskooperationen der Universität zu Hochschulen und Forschungseinrichtungen insbesondere Mittel- und Osteuropas.

(3) Die Stiftung kann

die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und

rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Stiftung kann jeweils durch Satzung für Betriebe gewerblicher Art bestimmen, dass der Betrieb nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.