Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 5 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Das nach der Grundordnung zuständige Organ der Universität nimmt zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung. Der Wirtschaftsplan beinhaltet eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Das Rechnungswesen umfasst eine Kosten- und Leistungsrechnung.
(3) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, sofern die Sicherheiten ausschließlich aus Zustiftungen oder Zuwendungen Dritter stammen.
(4) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der jährlichen Zuwendung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung und kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(5) Die Einnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden bei der Bemessung der jährlichen Zuwendung des Landes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. Erlöse aus Veräußerungen von Grundstücken, welche das Land unentgeltlich in die Stiftung eingebracht hat, sind unverzüglich nach deren Realisierung an das Land abzuführen.
(6) Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 7, 39, 48, 49 und 55 keine Anwendung. Soweit in diesen Vorschriften Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten sind, ist hierfür mit Ausnahme von § 48 der Landeshaushaltsordnung der Stiftungsrat zuständig. Für die Einwilligung in § 48 der Landeshaushaltsordnung ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde zuständig. Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.