Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 18 Aufsicht und Zusammenwirken

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen sowie Berichte und Akten anfordern. Insbesondere sind ihr die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, 5, 6 und 12 vorlagen. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die Unterlagen bei Bedarf anderen Ressorts der Landesregierung zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die vorbereitenden Sitzungsunterlagen. Die oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gebunden.

(3) Erfüllt die Stiftung eine ihr obliegende Pflicht nicht, so kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde unter Fristsetzung anordnen, dass sie das Erforderliche veranlasst. Kommt die Stiftung der Anordnung nicht in der Frist nach, kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Stiftung treffen. Ist ein Organ der Stiftung nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entfällt die Beteiligung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde

beim Erlass von Satzungen über die Erhebung von Gebühren gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,

beim Erlass von Satzungen zum Verfahren und zur Qualitätssicherung bei der Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren nach § 55 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,

bei der Freistellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gemäß § 42 Absatz 4 Satz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und

bei Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang gemäß § 19 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.

Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang oder Zulassung oder deren Änderung sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.

(5) Die Errichtung und Gestaltung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten hat die Präsidentin oder der Präsident dem Stiftungsrat anzuzeigen.