Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stromheizausnahmen-Verordnung
StrHAV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt Ausnahmen für das
Neuanschlußverbot von elektrischen Direktheizungen mit einer Nennleistung
von mehr als maximal zwei Kilowatt zur Deckung eines Wärmebedarfs von mehr
als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfs für jede Wohnungs- oder
Betriebseinheit durch § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum
Immissionsschutz.
(2) Um einen Neuanschluß im Sinne von § 8 Abs. 3
Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz handelt es sichinsbesondere,
wenn
die in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz
genannte Wärmebedarfsdeckungsart für die Gesamtheit der zu
beheizenden Räume erstmalig eingebaut wird,
bei mehreren Wohn- oder Betriebseinheiten bereits eine mit der in § 8
Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannten
Wärmebedarfsdeckungsart ausgestattet ist und eine weitere mit einer
solchen ausgestattet wird oder
eine vorhandene elektrische Direktheizung in einer abgeschlossenen
Wohnungs- oder Betriebseinheit vollständig ersetzt wird.
(3) Kein Neuanschluß im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1
des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz liegt vor, wenn
eine vorhandene elektrische Direktheizung durch weitere Heizkörper
ergänzt wird,
der Anschlußwert einer bestehenden elektrischen Direktheizung
erhöht wird oder
eine bestehende Anlage teilweise erneuert wird.