Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stromheizausnahmen-Verordnung
StrHAV§ 2 Allgemeine Ausnahmen
Der Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt
nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum
Immissionsschutz, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros,
Aufenthaltsräume im Bahnbereich, andere nicht zum dauernden Aufenthalt
oder für eine dauernde Nutzung geeignete oder bestimmte Räume oder
Räume im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung
vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126 und S. 404) erwärmt werden.