Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stromheizausnahmen-Verordnung

StrHAV

§ 2 Allgemeine Ausnahmen

Der Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt

nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum

Immissionsschutz, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros,

Aufenthaltsräume im Bahnbereich, andere nicht zum dauernden Aufenthalt

oder für eine dauernde Nutzung geeignete oder bestimmte Räume oder

Räume im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung

vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126 und S. 404) erwärmt werden.

§ 1 § 3