Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stromheizausnahmen-Verordnung
StrHAV§ 4 Anzeigepflicht für den Neuanschluß von Stromheizungen
(1) Ist der Neuanschluß der in § 8 Abs. 3 Satz 1 des
Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannten Wärmebedarfsdeckungsart
beabsichtigt, hat der Betreiber dies der Ordnungsbehörde des Landkreises
oder der kreisfreien Stadt unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der
Anzeige sind der Ordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien
Stadt insbesondere folgende Informationen durch entsprechende Unterlagen zu
übermitteln:
Bezeichnung des Gebäudes, in dem die Stromheizung neu angeschlossen
werden soll (Anschrift, gegebenenfalls Flurstücknummer),
Anzahl der (Gesamt-) Wohneinheiten und der vorgesehenen Nutzungsart,
Angaben über die vorhandenen oder vorgesehenen Heizarten in den
einzelnen Wohneinheiten und den Anteil an Wohneinheiten, für die
elektrische Stromversorgung zur Wärmebedarfsdeckung vorgesehen ist,
Gesamtwärmebedarf des zu beheizenden Objektes,
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI Richtlinie 2067,
Einverständniserklärung des Vermieters oder des Verwalters,
soweit die Unterlagen durch die Mieter vorgelegt werden,
Ergebnisse einer nicht interessengebundenen Energieberatung, soweit eine
solche stattgefunden hat.
(2) Weitere Unterlagen können von der Ordnungsbehörde
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nachgefordert werden.