Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stromheizausnahmen-Verordnung
StrHAV§ 3 Ausnahmen für elektrische Direktheizungen
(1) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen
unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes
zum Immissionsschutz, wenn
der Anschluß an Fernwärme, oder die Installation von mit
festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen befeuerten Zentral-
oder Blockheizungen nicht möglich ist oder der Neueinrichtung oder Nutzung
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI Richtlinie 2067 sich um
mindestens 15 vom Hundert geringere jährliche Gesamtkosten ergeben und der
Anschluß ohne zusätzliche Netzinvestitionen oder die Erhöhung
der für die Kraftwerksplanung maßgeblichen Höchstlast im Netz
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfolgen kann oder
der Strom mit erneuerbaren Energien im Inselbetrieb erzeugt wird.
(2) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen
unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes
zum Immissionsschutz, wenn durch den Einsatz von elektrischen Direktheizungen
gegenüber dem sonst zu betreibenden Heizungssystem Primärenergie
eingespart wird.