Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung
StrVerzV§ 1
(1) Der Landesbetrieb Straßenwesen führt ein Straßenverzeichnis für die Landesstraßen (Landesstraßenverzeichnis). Die Landkreise führen ein Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen (Kreisstraßenverzeichnis).
(2) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien Städte führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen (Gemeindestraßenverzeichnis) und ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen sonstigen öffentlichen Straßen.