Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung
StrVerzV§ 4
(1) Für jeden Straßenzug wird ein Karteiblatt angelegt. Als Karteiblätter dürfen auch listenmäßige Maschinenausdrucke der Datenverarbeitung oder ähnliche Unterlagen Verwendung finden.
(2) Das Karteiblatt ist mit der Schlüsselnummer und dem Namen des Straßenzugs oder der Straße zu kennzeichnen, es kann aus mehreren fortlaufend numerierten Einzelblättern bestehen.