Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung

StrVerzV

§ 3

(1) In jeder Straßengruppe werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. Jeder Straßenzug besteht aus einzelnen Abschnitten, die durch Netzknoten begrenzt werden. Jeder Abschnitt eines Straßenzuges ist kilometriert und fortlaufend numeriert.

(2) Landes- und Kreisstraßen, in deren Gesamtverlauf die Süd-Nord-Richtung vorherrscht, beginnen im Süden, solche mit vorherrschender Ost-West-Richtung im Osten.

(3) Die Landesstraßen werden mit den von der obersten Straßenbaubehörde bestimmten Nummern bezeichnet. Diese bestehen aus einem Buchstaben und einer bis zu dreistelligen Zahl. Die Kreisstraßen werden mit den vom Landkreis bestimmten Nummern bezeichnet. Diese bestehen aus einem Buchstaben, der vierten und fünften Stelle des amtlichen Gemeindeschlüssels sowie aus einer bis zu zweistelligen Zahl. Die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen werden von den Gemeinden oder kreisfreien Städten mit ihrem Namen oder auch einer Nummer bezeichnet.

(4) Für jeden Straßenzug ist eine Schlüsselnummer von der straßenverzeichnisführenden Stelle zu vergeben. Sie besteht aus fünf Stellen. Die erste Stelle kann mit einem Buchstaben belegt werden. Bei Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen besteht die Schlüsselnummer aus 13 Stellen. Die Schlüsselnummer für Landesstraßen beinhaltet die auf fünf Stellen aufgefüllte Straßennummer gemäß Absatz 3. Die Schlüsselnummern für Kreisstraßen entsprechen den Straßennummern gemäß Absatz 3. Die Schlüsselnummern für Gemeinde- oder sonstige öffentliche Straßen bestehen aus dem achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssel, der von der verzeichnisführenden Stelle gemäß § 1 Abs. 2 um fünf Stellen verlängert wird.

§ 2 § 4