Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung

StrVerzV

§ 6

Soweit die Träger der Straßenbaulast für die Führung des Straßenverzeichnisses nicht zuständig sind, haben sie die verzeichnisführende Behörde unverzüglich über Veränderungen zu unterrichten, die in das Verzeichnis aufzunehmen sind. Die verzeichnisführende Behörde hat ihrerseits die Träger der Straßenbaulast und den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) über die Eintragungen zu unterrichten. Den Landesbetrieb LGB jedoch nur, sofern die Eintragungen den Namen, die Schlüsselnummer oder die Widmung einer Straße oder eines Straßenzuges betreffen.

§ 5 § 7