Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung

StrVerzV

§ 7

Soweit Gemeinden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen bisher Straßenkataster, Straßenbücher oder ähnliches geführt haben und diese die für die Straßenverzeichnisse geforderten Angaben im wesentlichen enthalten, können die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte diese Verzeichnisse als Gemeindestraßenverzeichnis oder als Verzeichnis für sonstige öffentliche Straßen weiterführen. Spätestens bis zum 1. Januar 1998 sind jedoch Straßenverzeichnisse anzulegen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 1994

Der Minister

für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

§ 6