Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden

StrVwGebO

§ 1

Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.

§ 2