Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden
StrVwGebO§ 2
(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen
des höheren Dienstes mit
81,00 Euro
des gehobenen Dienstes mit
64,00 Euro
des mittleren Dienstes mit
51,00 Euro
des einfachen Dienstes mit
40,00 Euro.
(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.