Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden
StrVwGebO§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden vom 7. Februar 1994 (GVBl. II S. 86) außer Kraft.
Potsdam, den 31. Mai 2002
Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Anlage
Gebührentarif
Nummer
Gegenstand
Gebühr in Euro
1.1
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
60 bis 750
1.2
Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG
50 Prozent der festgesetzten
Gebühr nach Nummer 1.1,
mindestens 30
1.3
Erteilung einer Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien:
1.3.1
bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall
60
jedoch höchstens 2 000
1.3.2
bei längsverlegten Telekommunikationslinien
60 bis 1 000
jedoch höchstens 2 000 je Antrag
2
Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40
Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen):
2.1
bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
1
jedoch mindestens 30 und höchstens 400
2.2
bei Leitungen
20 bis 100
3
für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG:
3.1
bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
1
jedoch mindestens 30 und höchstens 400
3.2
bei Leitungen
20 bis 100
4
Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden:
4.1
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
10 bis 500
4.2
gegen Kostenentscheidungen
10 bis 100