Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
StrWAusbV 2002§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.