Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

StrWAusbV 2002

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 9 § 10a