Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

StrWAusbV 2002

§ 10a Weitere Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10 § 11