Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
StrWAusbV 2002§ 10a Weitere Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.