Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung

StraMaV

§ 2 Pauschaler Mehrbelastungsausgleich

(1) Der zweckgebundene Mehrbelastungsausgleich gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen wird pauschal auf der Grundlage eines Grundbetrages je Kilometer Gemeindestraße vervielfältigt mit der jeweiligen Gesamtlänge der gewidmeten Gemeindestraßen einer Gemeinde verteilt.

(2) Der Grundbetrag wird für das Ausgleichsjahr 2019 auf 1 416,77 Euro je Kilometer festgeschrieben und dann jährlich gemäß Absatz 5 fortgeschrieben.

(3) Für die Berechnung des Pauschalbetrages für das Ausgleichsjahr 2019 wird die Länge der gewidmeten Gemeindestraßen je Gemeinde (Gemeindestraßenlänge) gemäß den amtlichen Geobasisdaten des Amtlichen Topographischen-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zum 31. Dezember 2018 angesetzt. Die Gemeindestraßenlängen werden auf den nächsten vollen Kilometerwert aufgerundet und jährlich fortgeschrieben. Maßgeblich für die auf das Jahr 2019 folgenden Auszahlungsjahre sind die amtlichen Geobasisdaten in ATKIS zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Auskunft über die Gemeindestraßenlängen zu geben.

(4) Der pauschale Mehrbelastungsausgleich für das Ausgleichsjahr 2019 wird unverzüglich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zugewiesen. Der pauschale Mehrbelastungsausgleich für die Folgejahre wird einmal jährlich spätestens zum 31. Juli an die Gemeinden als Zuweisung ausgezahlt. Für nicht verwendete Mehrbelastungsausgleichszahlungen ist eine Sonderrücklage zu bilden.

(5) Ab dem Jahre 2020 erfolgt eine Dynamisierung im Rahmen des pauschalen Mehrbelastungsausgleiches. Der für den pauschalen Mehrbelastungsausgleich maßgebliche Grundbetrag von 1 416,77 Euro je Kilometer steigt jährlich um 1,5 Prozent.

Einzelnorm

§ 1 § 3