Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung
StraMaV§ 1 Zuständigkeit
Zuständige Stelle für die Prüfung und Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (Erstattungsbehörde).
Einzelnorm