Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 5 Geschäftsführung

Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.

§ 4 § 6