Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 5 Geschäftsführung
Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.