Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.