Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.

§ 5 § 7