Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung

StrafAktEinV

§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.

§ 3 § 5