Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung
StrafAktEinV§ 5 Ausdruck
Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.
Gesetze / Strafakteneinsichtsverordnung
StrafAktEinVDas Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.