Gesetze / StrlSchG · BGBl I 2017, 1966

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

230 Normen · ausgefertigt 27.06.2017 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  4. § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
  5. § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
  6. § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten
  7. § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
  8. Teil 2 · Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
  9. Kapitel 1 · Strahlenschutzgrundsätze
  10. § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
  11. § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
  12. § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
  13. § 9 Dosisbegrenzung
  14. Kapitel 2 · Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
  15. Abschnitt 1 · Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  16. § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  17. § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
  18. Abschnitt 2 · Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
  19. § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
  20. § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
  21. § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
  22. § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
  23. § 16 Erforderliche Unterlagen
  24. § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  25. § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  26. § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
  27. § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
  28. § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
  29. § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
  30. § 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
  31. § 24 Verordnungsermächtigungen
  32. Abschnitt 3 · Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
  33. § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
  34. § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
  35. Abschnitt 4 · Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
  36. § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
  37. § 28 Genehmigungsfreie Beförderung
  38. § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
  39. § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
  40. Abschnitt 5 · Medizinische Forschung
  41. Unterabschnitt 1 · Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
  42. § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung
  43. § 31a Antrag auf Genehmigung einer Anwendung
  44. § 31b Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde
  45. § 31c Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
  46. Unterabschnitt 2 · Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
  47. § 32 Anzeigebedürftige Anwendung
  48. § 33 Beginn der angezeigten Anwendung
  49. § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung
  50. § 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung
  51. § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
  52. Unterabschnitt 3 · Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
  53. § 36 Aufgabe der Ethik-Kommission
  54. § 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes
  55. § 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
  56. § 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung
  57. Unterabschnitt 4 · Verordnungsermächtigung
  58. § 37 Verordnungsermächtigung
  59. Abschnitt 6 · Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
  60. Unterabschnitt 1 · Rechtfertigung
  61. § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung
  62. Unterabschnitt 2 · Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
  63. § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
  64. § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
  65. § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
  66. § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
  67. § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern
  68. § 44 Rückführung von Konsumgütern
  69. Unterabschnitt 3 · Bauartzulassung
  70. § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
  71. § 46 Verfahren der Bauartzulassung
  72. § 47 Zulassungsschein
  73. § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen
  74. § 49 Verordnungsermächtigung
  75. Abschnitt 7 · Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
  76. § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
  77. § 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
  78. § 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
  79. § 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
  80. § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
  81. Abschnitt 8 · Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
  82. Unterabschnitt 1 · Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
  83. § 55 Abschätzung der Exposition
  84. § 56 Anzeige
  85. § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
  86. § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
  87. § 59 Externe Tätigkeit
  88. Unterabschnitt 2 · Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
  89. § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
  90. § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
  91. § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
  92. § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
  93. § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
  94. § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
  95. § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
  96. Abschnitt 9 · Ausnahme
  97. § 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
  98. Kapitel 3 · Freigabe
  99. § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot
  100. Kapitel 4 · Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
  101. § 69 Strahlenschutzverantwortlicher
  102. § 70 Strahlenschutzbeauftragter
  103. § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
  104. § 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
  105. § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
  106. § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
  107. § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit
  108. Kapitel 5 · Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
  109. § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
  110. § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
  111. § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
  112. § 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
  113. § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
  114. § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
  115. § 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
  116. § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
  117. § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
  118. § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
  119. § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
  120. § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
  121. § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
  122. § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
  123. Kapitel 6 · Melde- und Informationspflichten
  124. § 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten
  125. § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten
  126. Teil 3 · Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
  127. Kapitel 1 · Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
  128. Abschnitt 1 · Notfallschutzgrundsätze
  129. § 92 Notfallschutzgrundsätze
  130. Abschnitt 2 · Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
  131. § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
  132. § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
  133. § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
  134. § 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
  135. § 96 Eilverordnungen
  136. Abschnitt 3 · Notfallvorsorge
  137. § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
  138. § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
  139. § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
  140. § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
  141. § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
  142. § 102 Notfallübungen
  143. § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
  144. § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen
  145. § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
  146. Abschnitt 4 · Radiologische Lage, Notfallreaktion
  147. § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
  148. § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
  149. § 108 Radiologisches Lagebild
  150. § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
  151. § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
  152. § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen
  153. § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
  154. Kapitel 2 · Schutz der Einsatzkräfte
  155. § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
  156. § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
  157. § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
  158. § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
  159. § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
  160. Teil 4 · Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
  161. Kapitel 1 · Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen
  162. § 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
  163. § 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
  164. § 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
  165. Kapitel 2 · Schutz vor Radon
  166. Abschnitt 1 · Gemeinsame Vorschriften
  167. § 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung
  168. § 122 Radonmaßnahmenplan
  169. § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung
  170. Abschnitt 2 · Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen
  171. § 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung
  172. § 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration
  173. Abschnitt 3 · Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
  174. § 126 Referenzwert
  175. § 127 Messung der Radonkonzentration
  176. § 128 Reduzierung der Radonkonzentration
  177. § 129 Anmeldung
  178. § 130 Abschätzung der Exposition
  179. § 131 Beruflicher Strahlenschutz
  180. § 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes
  181. § 132 Verordnungsermächtigung
  182. Kapitel 3 · Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
  183. § 133 Referenzwert
  184. § 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität
  185. § 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
  186. Kapitel 4 · Radioaktiv kontaminierte Gebiete
  187. Abschnitt 1 · Radioaktive Altlasten
  188. § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
  189. § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
  190. § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten
  191. § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
  192. § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
  193. § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
  194. § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
  195. § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
  196. § 144 Behördliche Sanierungsplanung
  197. § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
  198. § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch
  199. § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
  200. § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
  201. § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
  202. § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften
  203. Abschnitt 2 · Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
  204. § 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen
  205. § 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
  206. Kapitel 5 · Sonstige bestehende Expositionssituationen
  207. § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
  208. § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
  209. § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
  210. § 156 Maßnahmen
  211. § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
  212. § 158 Information
  213. § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
  214. § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
  215. Teil 5 · Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
  216. Kapitel 1 · Überwachung der Umweltradioaktivität
  217. § 161 Aufgaben des Bundes
  218. § 162 Aufgaben der Länder
  219. § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
  220. § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
  221. § 165 Betretungsrecht und Probenahme
  222. Kapitel 2 · Weitere Vorschriften
  223. § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
  224. § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
  225. § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
  226. § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
  227. § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
  228. § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
  229. § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
  230. § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
  231. § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
  232. § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
  233. § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
  234. § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
  235. Teil 6 · Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
  236. § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
  237. § 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis
  238. § 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
  239. § 181 Umweltverträglichkeitsprüfung
  240. § 182 Schriftform, elektronische Kommunikation
  241. § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung
  242. Teil 7 · Verwaltungsbehörden
  243. § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
  244. § 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission
  245. § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
  246. § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
  247. § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  248. § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
  249. § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
  250. § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
  251. § 190a Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts
  252. § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  253. § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung
  254. § 193 Informationsübermittlung
  255. § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
  256. Teil 8 · Schlussbestimmungen
  257. Kapitel 1 · Bußgeldvorschriften
  258. § 194 Bußgeldvorschriften
  259. § 195 Einziehung
  260. Kapitel 2 · Übergangsvorschriften
  261. § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
  262. § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
  263. § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
  264. § 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
  265. § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
  266. § 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)
  267. § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
  268. § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)
  269. § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
  270. § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
  271. § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
  272. § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
  273. § 208 Bauartzulassung (§ 45)
  274. § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
  275. § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
  276. § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
  277. § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
  278. § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
  279. § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
  280. § 215 Radioaktive Altlasten
  281. § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
  282. § 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
  283. § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
  284. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32
  285. Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
  286. Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
  287. Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
  288. Anlage 5 (zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
  289. Anlage 6 (zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
  290. Anlage 7 (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
  291. Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
  292. Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen